Steuern & Co.: neues Jahr, neue Vorschriften
Wie bei jedem Jahreswechsel wird es auch 2015 für Verbraucher und Steuerzahler einige Neuerungen geben. Wir informieren Sie über die wichtigsten Rechtsänderungen bzw. Vorhaben.
Steuerliche Korrekturen aus dem Zollkodex-Anpassungsgesetz
Bis Ende November 2014 war dieses Gesetz zwar noch nicht endgültig verabschiedet, die wesentlichen Vorhaben sind jedoch bekannt:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um 130 Euro auf 1.130 Euro steigen. Nur wenn Ihre mit nichtselbstständiger Arbeit verbundenen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, lohnt es sich, diese bei der Einkommensteuererklärung einzeln nachzuweisen.
Steht Ihnen das häusliche Arbeitszimmer als einziger Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie Ihre Aufwendungen mit einer Pauschale von 100 Euro monatlich steuerlich geltend machen. Bislang müssen Sie alle entsprechenden Positionen einzeln nachweisen und dürfen maximal 1.250 Euro jährlich absetzen. Für Steuerzahler und Finanzbehörden ist das eine deutliche Erleichterung.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sollen steigen. Die endgültige Höhe ist noch nicht bekannt.
Im Bereich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll ab dem kommenden Jahr ein Sockelbetrag von 300 Euro eingeführt werden. Das bedeutet, dass jede Ihrer Handwerkerrechnungen diesen Betrag übersteigen muss, damit Sie steuerlich davon profitieren.
Weitere Änderungen in Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht
Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten. Dazu fragen u.a. die Kreditinstitute einmal jährlich die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden erhöht. Gut verdienende Beschäftigte müssen 2015 womöglich mit höheren Lohnabzügen für die Sozialbeiträge rechnen.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent. Die Hälfte davon wird Ihnen als Arbeitnehmer von Ihrem Bruttoentgelt abgezogen. Pauschale Sonderbeiträge gibt es nicht mehr. Ob und in welcher Höhe ein (einkommensabhängiger) Zusatzbeitrag anfällt, entscheidet jede Krankenkasse selbst.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 2,05 auf 2,35 Prozent des Bruttoentgelts. Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag zahlen davon die Hälfte. Kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zahlen wie bisher einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, den sie allein tragen müssen.
2015 wird ein weitgehend branchenunabhängiger Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer eingeführt.